AGB
Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Angebote der Sepp Fässler Anwendung. Die Sepp Fässler behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB massgebend, welche dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Das Angebot der Sepp Fässler richtet sich an Kunden in der Schweiz. Angebote der Sepp Fässler sind gültig, solange sie von der Sepp Fässler unterbreitet werden.
1.2 Geschlechtergerechte Sprache
Zur besseren Lesbarkeit wird in den vorliegenden AGB durchgängig die männliche Form verwendet. Diese schliesst jedoch stets die weibliche Form mit ein.
1.3 Zustimmungsvorbehalt
Verträge sind nur mit der Zustimmung der Geschäftsleitung der Sepp Fässler verbindlich. Eine Schadenersatzpflicht bei Verweigerung der Zustimmung besteht nicht.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innert 5 Arbeitstagen ab Unterzeichnung schriftlich die Verweigerung durch die Geschäftsleitung erklärt wird.
1.4 Rechnung
Für jede technisch eigenständige Leistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien werden die Preise oder Preisfaktoren o.ä. der durch die Sepp Fässler angebotenen Leistungen, in der Rechnung an den Kunden separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Wird der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlags durchgeführt, reicht ein Verweis auf diesen aus, wobei zusätzliche Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufzuführen sind.
Etwaige Korrekturen der Rechnung müssen vom Kunden innert 24 Stunden nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls wird die Rechnung durch die Sepp Fässler als korrekt angesehen.
Sollte eine Versicherungsgesellschaft die Rechnung teilweise oder vollständig nicht zahlen oder eine Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs ausbleiben, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag auf erste Anforderung vollständig an die Sepp Fässler zu entrichten.
1.5 Währung
Wurde nichts anderes vereinbart, so sind die angegebenen Beträge in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. Die Sepp Fässler ist nicht dazu verpflichtet, Zahlungen in anderen Währungen zu akzeptieren. Wird die Zahlung trotz anderer Währung akzeptiert, so ist die Sepp Fässler dazu berechtigt, einen angemessenen Betrag als Aufschlag zu erheben.
1.6 Preisanpassungen (variable Preis)
Sollten nach Vertragsschluss gesetzliche Änderungen bei Gebühren oder Steuern erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn seit Vertragsschluss die Nettopreislisten durch die Herstellerin oder Importeurin geändert wurden und mehr als drei Monate zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Übergabe bei der Sepp Fässler liegen.
1.7 Zahlung
Der Rechnungsbetrag für Neu- oder Occasionsfahrzeuge ist grundsätzlich vor Abnahme und Übergabe des Fahrzeuges zu leisten. Rechnungen für Serviceleistungen, Werkstattarbeiten etc. sind je nach Höhe des zu erwartenden Betrags, ganz oder teilweise, im Voraus zu leisten, in jedem Fall aber bei der Abholung, vor Übergabe. Sofern Zahlung per Rechnung vereinbart ist, ist diese spätestens innert 10 Tagen nach Übergabe bzw. Empfang der Rechnung fällig.
Die Zahlung der Rechnung ist in Schweizer Franken zu leisten und kann insbesondere per Banküberweisung oder, sofern angeboten, über digitale Zahlungsdienste wie BMW Pay erfolgen. Die Sepp Fässler ist berechtigt, diverse Zahlungsmethoden nach eigenem Ermessen, wie bspw. Kreditkarten, abzulehnen. Ebenfalls kann eine Zahlungsmethode aufgrund von zusätzlichen Kosten od. Gesetz abgelehnt werden. Hierzu gehört z.B. die Höhe des Betrags einer Barzahlung aufgrund des Geldwäschereigesetzes.
Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu entrichtenden Betrag kann der Kunde nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Auftrag als solchem beruht. Die Sepp Fässler ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Sepp Fässler nach Ablauf der Zahlungsfrist von 10 Tagen ohne weitere Mahnung die Forderung zu 5.0% verzinsen. Pro Mahnung an den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- fällig.
Die Sepp Fässler ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden
1.7.1 Digitale Zahlung / BMW Pay
Für ausgewählte Rechnungen und Dienstleistungen bietet die Sepp Fässler die Möglichkeit zur digitalen Zahlung über BMW Pay an. Vertragspartnerin für die zugrunde liegende Leistung bleibt die Sepp Fässler.
Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die von BMW beziehungsweise den angebundenen Zahlungsdienstleistern bereitgestellte Zahlungsumgebung. Je nach gewählter Zahlungsart können ergänzend die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von BMW oder des jeweiligen Zahlungsdienstleisters gelten.
Die Sepp Fässler erhält im Rahmen der Zahlungsabwicklung nur die für die Zuordnung und Verbuchung der Zahlung erforderlichen Informationen, insbesondere Rechnungsreferenz, Zahlungsbetrag, Zahlungsstatus und Transaktionsinformationen. Kreditkarten- oder vollständige Zahlungsdaten werden nicht durch die Sepp Fässler gespeichert, sofern die Zahlung vollständig über die externe Zahlungsumgebung abgewickelt wird.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag erfolgreich autorisiert beziehungsweise gutgeschrieben wurde. Bei technischen Störungen, abgelehnten Zahlungen oder Abbrüchen des Zahlungsvorgangs bleibt die Rechnung weiterhin geschuldet und kann über eine alternative Zahlungsmethode beglichen werden.
Rückerstattungen, Korrekturen oder Gutschriften erfolgen nach Prüfung durch die Sepp Fässler (Wil) AG und grundsätzlich über denselben Zahlungsweg, sofern dies technisch möglich ist. Gesetzliche Rechte der Kundinnen und Kunden bleiben vorbehalten.
1.8 Mängel und Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt bei Übernahme auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Sepp Fässler gemeldet werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach ihrem ersten Auftreten zu melden. Werden Mängel nicht innerhalb der Frist gerügt, gelten sie als akzeptiert und sämtliche Mängelrechte sind verwirkt. Der Kunde trägt die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.
Sollte der Kunde die Ware oder Leistung trotz bekannter Mängel annehmen, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelrechte, wenn er sich diese ausdrücklich bei der Übernahme vorbehält.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Übernahme, vorausgesetzt, die Mängel wurden rechtzeitig gerügt und sind auf Waren und Leistungen der Sepp Fässler zurückzuführen. In einem solchen Fall hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Nach dreimaligem Fehlschlag für denselben Mangel erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die Sepp Fässler ist nicht verpflichtet, Kosten für Verbesserungen durch Dritte zu übernehmen.
Sollte ein erheblicher Mangel trotz dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden können, kann der Kunde entweder eine Reduktion des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Im Falle der Rückabwicklung gelten bei Fahrzeugen folgende Nutzungsentschädigungen:
· Im 1. Betriebsjahr 1 Fr/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
· Im 2. Betriebsjahr 80 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
· Im 3. Betriebsjahr 60 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
· Im 4. Betriebsjahr 40 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
· Ab 5. Betriebsjahr 20 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Montage werden von der Sepp Fässler nicht ersetzt. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Sepp Fässler über.
1.9 Garantie
Sofern das Fahrzeug oder Produkt noch über eine bestehende Werksgarantie eines Herstellers oder Drittanbieters verfügt, übernimmt die Sepp Fässler die entsprechenden Leistungen gemäss den gültigen Herstellervorgaben.
Die Garantiepflicht entfällt gemäss den Vorgaben, welche durch den Hersteller oder den Drittanbieter festgelegt wurden.
Die Sepp Fässler kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein vertragskonformes Fahrzeug oder Produkt liefern.
Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine Nachbesserung verlängert nicht automatisch die allgemeine Garantieleistungsfrist des Fahrzeugs oder Produkts. Für ersetzte Teile gilt jedoch eine neue Garantieleistungsfrist von gleicher Dauer, beginnend ab dem Datum der Nachbesserung oder von zwei Jahren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Anderslautende Garantiebestimmungen des Herstellers oder Drittanbieters bleiben vorbehalten.
1.10 Darstellung von Produkten und Dienstleistungen
Die Darstellung der Produkte der Sepp Fässler durch Kataloge und Preislisten ist für die Sepp Fässler unverbindlich und stellt eine Einladung zur Offertstellung dar.
1.11 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht
Fahrzeuge sowie Zubehör, Ersatzteile und Aggregate gehen erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Preises einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Sepp Fässler ist berechtigt, hierauf basierende Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen usw. behält sich die Sepp Fässler das Recht vor, das überlassene Fahrzeug gemäss Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Wenn der Kunde die ausstehenden Beträge auch nach dreimaliger Mahnung und Ankündigung der Verwertung des Fahrzeugs zur Tilgung der offenen Forderungen nicht begleicht, ist die Sepp Fässler berechtigt, das Fahrzeug ohne Einbeziehung des Betreibungsamtes freihändig zu versilbern. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Sepp Fässler dem Kunden ausgezahlt.
1.12 Zahlungsverzug
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs, bzw. des Produkts erst nach vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Preises an den Kunden. Für An- und Umbauten können angemessene Akontozahlungen verlangt werden. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Akontozahlungen in Verzug, tritt er durch Mahnung der Sepp Fässler in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird die Forderung zu 5.0% verzinst. Pro Mahnung an den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- fällig.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises und/oder der Akontozahlung in Verzug, so kann ihm die Sepp Fässler eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Zahlung, so ist die Sepp Fässler berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 15.0% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages, so kann die Sepp Fässler für die Nutzung des Fahrzeugs oder Produkts eine angemessene Entschädigung verlangen.
1.13 Lieferverzug
Die Sepp Fässler strebt an, dass Produkte zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt übergeben werden können. Bei diesem handelt es sich um keinen Fixtermin, der in Aussicht gestellte Zeitpunkt ist als Prognose zu verstehen. Darum kann die Sepp Fässler nicht für mögliche Schäden aus verspäteter Lieferung haftbar gemacht werden.
Wenn ein fester Liefertermin zugesichert wurde, übernimmt die Sepp Fässler keine Haftung für Schäden aus verspäteter Lieferung, sofern die Verzögerung nicht von der Sepp Fässler zu vertreten ist. Die Haftung entfällt insbesondere bei Force Majeure, Streiks, Boykotte, Lieferverzögerungen und/oder Ausliefersperren seitens des Herstellers, sowie Verzögerungen aufgrund nachträglicher An- und Umbauwünsche des Kunden. Der Kunde kann aufgrund solcher Verzögerungen keine Ansprüche gegen die Sepp Fässler geltend machen.
Sollte das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Übergabe an den Kunden bereit sein und ist dies der Sepp Fässler zuzuschreiben, muss der Kunde die Sepp Fässler schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten in Verzug setzen. Bietet die Sepp Fässler dem Kunden bis zum Ablauf dieser Frist ein vertragskonformes Ersatzfahrzeug gegen Sicherstellung des vereinbarten Preises an, erlöschen alle weiteren Ansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs. Lässt die Sepp Fässler die Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht der Sepp Fässler zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags besteht nur, wenn die Sepp Fässler ein Verschulden trifft.
1.14 Annahmeverzug
Bei Nichtabnahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung des Preises wird die Sepp Fässler wie folgt vorgehen:
- Der Kunde wird schriftlich gemahnt.
- Es wird eine Nachfrist von 15 Tagen gesetzt.
- Nach Ablauf dieser Frist behält sich die Sepp Fässler vor, nach eigenem Ermessen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alternativ kann die Sepp Fässler auch auf die Leistung des Kunden verzichten und neben dem Wert der nicht erbrachten Leistung einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15.0% des vereinbarten Preises fordern. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird die Sepp Fässler zusätzlich den Ersatz des aus der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens vom Kunden verlangen.
1.15 Haftung
Die Haftung der Sepp Fässler ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies schliesst auch die persönliche Haftung für Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfen der Sepp Fässler für durch sie verursachte Schäden durch leichtes und mittleres Verschulden aus. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sepp Fässler, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. liegt beim Kunden.
Die Sepp Fässler übernimmt ebenfalls keine Haftung für Handlungen von Hilfspersonen. Im Falle von Schäden durch leichtes und mittleres Verschulden bleibt eine Haftung der Sepp Fässler jedoch bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie übernommen wurde oder dies nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlich ist. Auch für Körperverletzung haftet die Sepp Fässler entsprechend.
Die Haftung der Sepp Fässler für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sich keine entsprechenden Wertgegenstände im überlassenen Fahrzeug befinden.
Sofern das Fahrzeug des Kunden nicht verkehrssicher ist und der Kunde dennoch beabsichtigt, es ohne Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit in Betrieb zu nehmen, behält sich die Sepp Fässler vor, die Herausgabe zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug trotz Hinweises auf die fehlende Verkehrstauglichkeit an den Kunden ausgehändigt, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Haftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug oder anderen Produkten, die die Leistung oder Fahreigenschaften verbessern sollen (z.B. Zylinderbohrungen zur Hubraumvergrösserung, Einbau von Kompressoren und Turboladern, Lachgaseinspritzung oder Motorentausch mit grösserem Hubraum), die Werksgarantie beeinträchtigen oder sogar zum Verlust derselben führen. Die Sepp Fässler schliesst daher jegliche Haftung für Schäden wie Garantieverluste, die auf solche Tuningarbeiten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig, aus. Kommt es zu Schäden aufgrund von Modifikationen, Tuning usw., über welche der Kunde die Sepp Fässler nicht aufklärte oder wegen bereits bestehender Mängel nicht herstellerkonformer Modifikationen, so kann der Kunde die Sepp Fässler hierfür nicht haftbar machen.
Falls der Kunde die Sepp Fässler Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zur Verwendung im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten übergibt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Sepp Fässler haftet nicht für Mängel an diesen Teilen oder Materialien oder für Schäden, die durch diese verursacht werden, es sei denn durch Vertrag oder Gesetz wird eine andere Regelung vorgeschrieben. Jegliche Haftung und Gewährleistung diesbezüglich ist gesetzlich grösstmöglich ausgeschlossen.
1.16 Datenschutz
Der Kunde ist informiert, dass seine Personendaten aus dem abgeschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten und Vereinbarungen (z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der individuellen Kundenbetreuung, für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) und zur persönlichen Kommunikation bearbeitet werden.
Er ist zudem damit einverstanden, dass seine Personendaten zum Zweck des Marketings auch an die Importeurin, die Herstellerin, andere Gesellschaften und/oder an Partner oder Dienstanbieter, auf welche die Herstellerin zur Bearbeitung der Personendaten angewiesen ist, weitergegeben werden, die ihren Sitz auch im Ausland haben können.
Soweit Personendaten ins Ausland bekanntgegeben und/oder im Ausland bearbeitet werden, erfolgt diese Bekanntgabe und/oder Bearbeitung in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht. Der Kunde kann seine Einwilligung in die beschriebene Bearbeitung seiner Personendaten jederzeit widerrufen.
Der Kunde hat das Recht, Zugang zu seinen Daten zu verlangen. Er darf zudem verlangen, dass seine Daten berichtigt oder gelöscht werden. Dies erfolgt nur, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen oder überwiegenden Interessen dem gegenüber stehen. Der Kunde kann sich, ohne Gründe angeben zu müssen, der Verarbeitung seiner Daten widersetzen, wenn er keine Direktwerbung erhalten möchte oder in anderen Fällen, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, und verlangen, dass die Verarbeitung der Daten eingeschränkt wird. Der Kunde kann verlangen, dass ihm eine Kopie seiner Daten in einem strukturierten und gängigen Format zur Verfügung gestellt wird. Um diese Rechte auszuüben oder zusätzliche Informationen zu erhalten, wendet sich der Kunde per E-Mail an marketing@faessler-garage.ch, Betreff «Datenschutz» oder direkt an seinen Kundenbetreuer.
Bei Nutzung digitaler Zahlungsdienste wie BMW Pay können zudem zahlungsbezogene Daten wie Rechnungsreferenz, Zahlungsbetrag, Zahlungsstatus und Transaktionsinformationen durch BMW, angebundene Zahlungsdienstleister oder weitere technische Dienstleister bearbeitet werden, soweit dies für die Zahlungsabwicklung erforderlich ist.
1.17 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Fehlende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien so ergänzt, dass der Zweck der AGB, soweit wie möglich erreicht wird.
1.18 Formvorbehalt
Abänderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.
1.19 Kollidierende AGBs
Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Sepp Fässler, die sich jedoch das Recht vorbehält, am Sitz der beklagten Vertragspartei Klage zu erheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Zivilprozessordnung zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.
1.20 Anwendbares & dispositives Recht
Es gilt dispositives Schweizerisches Recht, sofern nicht anders vereinbart. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.
2. Neu-, Occasion- und Eintauschfahrzeug
2.1 Geltungsbereich
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1 gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Neu- und Occasionswagen sowie Eintauschfahrzeugen durch die Sepp Fässler.
Änderungen der AGB durch die Sepp Fässler sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
2.2 Abbildung des Produkts und Produktbeschreibung
Bei Neufahrzeugen kann es zu Abweichungen zwischen Produktabbildung und -beschreibung zum tatsächlichen Fahrzeug kommen. Sowohl die Produktdarstellung als auch die Produktbeschreibung können daher vom Original abweichen.
Handelt es sich beim angebotenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen, entsprechen die Produktdarstellung und die Produktbeschreibung dem Original, das zum Kauf angeboten wird. Abweichungen sind trotz grosser Sorgfalt möglich und in keinem Fall beabsichtigt.
2.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs
Im Vertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klar wird, ob es sich um Gattungs- oder Speziesware handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund technischer Gründe oder individueller Konfigurationen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.
2.4 Haltefrist und kein Weiterverkauf als Neuwagen
Der Kunde verpflichtet sich, 1.) das Fahrzeug nicht als "Neuwagen" oder ähnlich zu bezeichnen, wenn er es weiterverkauft. Zudem ist eine Haltfrist von 4 Monaten und eine Kilometerleistung von 4'000 Kilometer einzuhalten, bevor das Fahrzeug veräussert werden darf. Verstösst der Kunde gegen die Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Kaufpreises fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2.5 Gefahrtragung
Zum Zeitpunkt der angezeigten Übergabebereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr mit der Besitzübertragung an den Übernehmer über.
2.6 Eintauschfahrzeug
Der Kunde erklärt, dass er Eigentümer des eingetauschten Fahrzeugs ist, keine Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und er daher frei ist über das Fahrzeug zu verfügen. Ferner legt er Unfallschäden, Umbauten, Tuning etc. von sich aus offen.
2.7 Mängel am Eintauschfahrzeug
Treten nicht offen gelegte, nicht dokumentierte oder bewusst verschwiegene Mängel am Eintauschfahrzeug erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so sind diese dem vorherigen Eigentümer innert 15 Tagen, zzgl. allfälliger Betriebsferien oder Feiertage, nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Hat der vorherige Eigentümer in der Zwischenzeit seine Anschrift, Nummer oder Emailadresse gewechselt, so ist auch eine längere Frist zulässig.
Der vorherige Eigentümer hat für Mängel und Reparaturkosten aufzukommen, sofern diese weder offengelegt noch dokumentierte oder verschwiegen wurden. Nimmt die Sepp Fässler diese Mängelbehebung selbst vor, so erfolgt diese zum üblichen Ansatz für Reparaturen. Kann ein Schaden nicht ohne unverhältnismässige Kosten beseitigt werden, so hat der vorherige Eigentümer den geschätzten Schaden zu ersetzen.
3. Service, Karosserie und Werkstatt
3.1 Geltungsbereich
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1 gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit unseren Service-, Karosserie- und Werkstattangeboten.
Änderungen der AGB durch die Sepp Fässler sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
3.2 Auftragserteilung
Der Kunde muss dem zuständigen Mitarbeiter der Sepp Fässler die zu behebenden Mängel oder die gewünschten Serviceleistungen am Fahrzeug genau beschreiben und einen gewünschten Fertigstellungstermin vorschlagen. Diese Informationen werden im Werkstattauftrag festgehalten und durch den Kunden bestätigt.
Falls durch den Hersteller ein Rückruf oder eine Servicekampagne vorgegeben ist, wird die Fahrzeugsoftware während des Aufenthalts in der Werkstatt aktualisiert, auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und damit auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Allfällige Tuningsoftware kann im Laufe eines Softwareupdates überschrieben werden. Individuelle Fahrzeugdaten werden dabei, soweit technisch möglich, temporär verschlüsselt, gesichert. Dennoch empfiehlt die Sepp Fässler dem Kunden dringend, Daten und individuelle Einstellungen gemäss der Bedienungsanleitung vor dem Werkstattbesuch zu sichern, um potenziellen Datenverlust zu vermeiden. Die Sepp Fässler haftet nicht für solchen Datenverlust.
Im Werkstattauftrag werden auf Anfrage des Kunden die voraussichtlichen Preise und Kosten für die beauftragten Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Ein verbindlicher Preis erfordert einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der die geplanten Arbeiten, Ersatz- und Zubehörteile mit ihren jeweiligen Preisen auflistet. Die Sepp Fässler ist an diesen Kostenvoranschlag für 10 Tage nach Aushändigung gebunden.
Während der Durchführung von Service- oder Reparaturarbeiten kann es vorkommen, dass zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind. Übersteigen diese mehr als 10% der Gesamtkosten des Auftrags, holt die Sepp Fässler vorab telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür zu sorgen, dass der Sepp Fässler sowohl Telefonnummer als auch E-Mailadresse zur Verfügung stehen, unter welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Falls die Sepp Fässler den Kunden dreimal, im Abstand von mind. 15 min nicht erreichen kann, führt sie nur Arbeiten durch, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind. Sind die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig unter 10% des Gesamtauftrags, nimmt die Sepp Fässler diese Arbeiten vor, ohne die Zustimmung des Kunden vorher einzuholen. Der Kunde hat für die zusätzlichen Arbeiten aufzukommen.
Wenn ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags erteilt wird, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Sepp Fässler behält sich vor, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3.3 Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges – Hol- & Bringservice
Wenn der Kunde die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten und Gefahr (Hol- & Bring Service). Dabei ist die Haftung gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen.
Der Kunde muss das Fahrzeug innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige oder nach Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abholen. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sind, verkürzt sich diese Frist auf einen Werktag.
Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt in der entsprechenden Niederlassung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nutzen und Gefahr für das Fahrzeug gehen mit der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, einschliesslich Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Falls der Kunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtage, abholt, ist die Sepp Fässler berechtigt, das Fahrzeug ausserhalb ihres Betriebsgeländes auf Kosten und Gefahr des Kunden abzustellen. Bei verspäteter Abholung kann die Sepp Fässler ohne vorherige Mahnung eine Standgebühr von CHF 30.- pro Tag verlangen, solange das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände verbleibt.
4. Ersatzteile
4.1 Geltungsbereich
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1 gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ersatzteilen der Sepp Fässler.
Änderungen der AGB durch die Sepp Fässler sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
4.2 Überprüfung der Ware
Um sicherzustellen, dass keine Falschlieferung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die Eignung des Produkts für das betreffende Fahrzeug vor der Bestellung zu prüfen. Nach Erhalt der Lieferung des bestellten Produkts ist der Kunde verpflichtet, dieses auf Übereinstimmung mit der Bestellung, Typennummer, offensichtliche Abweichungen in Abmessung, Form und Material, vor Verwendung, Bearbeitung oder Einbau zu überprüfen und gegebenenfalls Kontakt mit der Sepp Fässler aufzunehmen.
4.3 Retouren
Die Sepp Fässler ist nicht verpflichtet, Ersatzteile und weiteres Zubehör, die der Kunde bei dieser erworben hat, zurückzunehmen. Allfällige kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen.
Nimmt die Sepp Fässler aus Billigkeit Ersatzteile oder weiteres Zubehör zurück, so ist sie dazu berechtigt, dem Kunden eine Gebühr von mindestens 20% des Kaufpreises zu verrechnen oder die Produkte nur zu einem reduzierten Preis zurückzunehmen.
4.4 Gefahrtragung bei Abholung
Nutzen und Gefahr gehen am Tag der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dieser das Produkt an diesem Tag abholt oder nicht. Bei Tauschware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in jedem Fall mit der Besitzübertragung auf den Kunden über.
5. Ersatz-, Service- und Mietfahrzeuge
5.1 Geltungsbereich
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot an Ersatz- bzw. Servicefahrzeugen.
Änderungen der AGB durch die Sepp Fässler sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
5.2 Beginn und Ende des Gebrauchsanspruchs des Fahrzeugs
Ist der Einsatz eines Fahrzeuges vereinbart, so beginnt dieser mit der Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die Sepp Fässler unmittelbar zu informieren. Für die Verspätungszeit sind die Tarife gemäss Preisliste und je nach Anschlussmiete ggf. eine Entschädigung für Umtriebe und entstandene Kosten zu entrichten.
5.3 Übernahme und Rückgabe
Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges hat während der Öffnungszeit, alternativ per Schlüsselbox zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Fahrzeuges eingehend instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt anzuzeigen. Bei Schweigen gilt das Fahrzeug bei Übergabe als ordnungsgemäss. Er bestätigt ferner, das Fahrzeug mit vollem Tank bzw. voll geladener Batterie übernommen zu haben.
Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem, gereinigtem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand an die Sepp Fässler zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei verschmutzter Rückgabe wird die Endreinigung in Rechnung gestellt. Der Tank bzw. die Batterie wird zu Lasten des Kunden aufgefüllt bzw. aufgeladen.
5.4 Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die von der Sepp Fässler zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind und einen in der Schweiz anerkannten Führerausweis besitzen. Übungsfahrten, Rennen oder Umzüge sind untersagt. Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keinen gültigen Führerausweis oder wird durch diesen eine Person ohne gültigen Führerausweis zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt, so hat der Kunde eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens CHF 5'000.- zu entrichten.
5.5 Abnahme und Führung
Der Kunde bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Anzeige im Fahrzeug und bei Bedarf unmittelbar Wasser und Öl nachzufüllen und das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu führen. Der Kunde haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Konsequenzen.
5.6 Zu unterlassende Aktivitäten
Im Fahrzeug ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Fahrzeug ist nicht gestattet. Gefährliche Güter und Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
Es ist dem Kunden untersagt, mehr Personen mitzuführen, als in den Fahrzeugpapieren angegeben sind. Tiere dürfen nur nach Absprache mit der Sepp Fässler mitgenommen werden.
5.7 Unfälle und Pannen
Bei einem Unfall hat der Kunde unverzüglich die Sepp Fässler und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der Sepp Fässler zu übergeben. Mündliche oder schriftliche Zusagen an Dritte sind zu unterlassen und bleiben für die Sepp Fässler unbeachtlich. Sollte der Unfall ein Abschleppen des Fahrzeuges erforderlich machen, ist unbedingt Rücksprache mit der Sepp Fässler zu halten, die ansonsten die Kostenübernahme wenn überhaupt hierzu verpflichtet, verweigern kann.
5.8 Schäden und Reparaturen am Fahrzeug
Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich abzustimmen und nur durch eine von der Sepp Fässler zuvor dem Kunden benannte Werkstatt durchzuführen. Ohne Zustimmung der Sepp Fässler dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde die Rechnung an die Sepp Fässler zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet.
5.9 Versicherungen und Selbstbehalt
Die Sepp Fässler hat für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen trägt die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall die ersten CHF 1’000.- als Selbstbehalt trägt.
Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunden zu nehmen. Der Kunde bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.
5.10 Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Sepp Fässler gestattet. Eventuelle Zollgebühren oder steuerliche Nachteile, die durch die Fahrt ins Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.11 Vertragserfüllung
Falls das vereinbarte Fahrzeug bei Beginn der Miete nicht verfügbar sein sollte, sorgt die Sepp Fässler für angemessene Mobilität. Ist die Sepp Fässler nicht verschuldet, kann sie für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden.
6. Rädereinlagerung
6.1 Geltungsbereich
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1 gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die mit der Sepp Fässler abgeschlossenen Verträge zur Rädereinlagerung.
Änderungen der AGB durch die Sepp Fässler sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
6.2 Einlagerung
Die Sepp Fässler ist bei der Einlagerung von Reifen und/oder Kompletträdern frei mit einem Dritten zusammenzuarbeiten und zu beauftragen.
Der Kunde übergibt die Räder der Sepp Fässler zur Einlagerung. Die Einlagerungsdauer wird im wesentlichen Vertragsteil vereinbart. Während der Einlagerung verbleiben die Räder im Eigentum des Kunden. Vor der Einlagerung werden die Räder auf Mängel durch die Sepp Fässler geprüft und dokumentiert. Während der Einlagerung hat die Sepp Fässler die Pflicht, sorgfältig mit den Rädern umzugehen und diese sachgemäss unterzubringen.
6.3 Rückgabe
Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der eingelagerten Räder verlangen. Wurden Räder vor Ende des Vertrages zurückverlangt, so werden Kosten bis Vertragsende verrechnet. Bei der Rückgabe hat der Kunde die Räder auf Mängel zu prüfen. Bestehen zum Zeitpunkt der Rücknahme Mängel, die nicht zum Zeitpunkt der Einlagerung vorlagen, so sind diese schriftlich sofort bei Übergabe zu rügen. Ansonsten gelten etwaige Mängel als genehmigt und können nicht mehr beanstandet werden.
Treten durch die Einlagerung entstandene Schäden erst nach Übergabe zutage, so sind diese innerhalb eines Werktages nach Auftreten schriftlich bei der Sepp Fässler zu rügen. Wurde dies unterlassen oder nicht zeitgemäss gerügt, so gelten entsprechende Mängel als genehmigt und können nicht mehr gerügt werden.
Werden Räder nach Ablauf der Vertragsdauer nicht abgeholt, so wird angenommen, dass der Kunde den Vertrag erneuert. Sind in der Zwischenzeit die Kosten der Sepp Fässler angestiegen, kann der Preis um einen angemessenen Betrag angepasst werden. Die Sepp Fässler kann jedoch, sofern sie den Vertrag nicht erneuern will, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung ansetzen. Pro Tag, an dem die Räder zusätzlich aufbewahrt werden, fällt eine Gebühr von CHF 10.- pro Tag an. Holt der Kunde die Räder nicht innerhalb von 10 Tagen ab, so hat die Sepp Fässler das Recht, die Räder freihändig zu versilbern.